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Verfassungsbruch Würdemord

Gedanken nach dem Spruch der Großen Kammer des EGMR im Mordfall Gäfgen

V 2.0

von Ulrich Perwass

 

"Gibt es denn das?" werden Sie mich sicher fragen, wenn Sie diese Überschrift gelesen haben. "Jein!" muss ich Ihnen zur Zeit dann antworten. Einerseits "Ja", weil das Frankfurter Landgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Entführungsfall Gäfgen letztinstanzlich dahingehend entschieden haben, andererseits "Nein", weil ein Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe in einem engeren Sachzusammenhang noch aussteht. Die honorigen Richter in Karlsruhe werden es schwer haben, sich zwischen der Würde des Opfers und der des Täters zu entscheiden, beiden also Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Doch

 

"Leib, Leben, Freiheit und Grundlagen menschlicher Existenz"

 

sind die Grenzen der unantastbaren Würde des Menschen hat das Bundesverfassungsgericht einmal entschieden. Wird es sich an diesen Grundsatz halten und den Würdemord für verfassungswidrig erklären? Oder wird es dem Würdemord Verfassungsrang einräumen und somit meiner Meinung nach gegen den Geist unserer Verfassung verstoßen? Sicher, die Interpretation der Verfassung obliegt letztendlich dem Verfassungsgericht und seine Urteile sind juristisch rechtsverbindlich. Doch sind sie auch moralisch und ethisch bindend? Müssen wir uns damit abfinden oder haben wir nicht das Recht und auch die Pflicht dagegen zu opponieren, wenn wir den Geist der Verfassung beeinträchtigt sehen? Die Gefahr besteht bereits, hören wir doch von einem geachteten ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, dass der Würdemord

"Lebensrisiko"

sei, das hinzunehmen unsere Verfassung gebiete. Abgesehen davon, dass solch euphemistische Redewendung auch in der Wannseekonferenz gefallen sein könnte, wo "Jude zu sein" als Lebensrisiko bagatellisierend und verhöhnend gedeutet wurde, negiert solch eine Äußerung das

"Täterrisiko",

das allein wirksam Straftaten verhindern kann. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich will dem hoch und vielfach ausgezeichneten ehemaligen Vizepräsidenten kein moralisch verwerfliches Ideengut unterstellen. Es ist nur schlicht und ergreifend unsensibel und verletzend hier von "Lebensrisiko" zu sprechen, wenn, wie Herr Vizepolizeipräsident Daschner und Kommissar E. bewiesen haben, eine Rettung des Opfers ohne weiteres - "auch ohne abgeschlagene Finger" -  möglich gewesen wäre, wenn der Täter sein Opfer nicht schon längst getötet hätte. Dabei haben Vizepolizeipräsident Daschner und Kommissar E. noch nicht einmal gefoltert, wie aus folgenden Ausführungen ersichtlich: 

    

Am 1. Juni 2010 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ihr endgültiges Urteil im Fall Gäfgen gesprochen. Nach der mir vorliegenden Presseerklärung des Kanzlers verstieß das Strafverfahren gegen Gäfgen nicht gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem ein faires Verfahren gefordert wird. Gäfgen kann somit eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens nicht mehr durchsetzen. Soweit die verständliche Nachricht.

 

Irrational und unmenschlich wird das Urteil in Bezug auf Artikel 3 der Europäischen Menschrechtskonvention:

Zitat

 

Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt, nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschenrechtsschutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung, dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.

 

Zitatende

 

Meine Einschätzung:

1. Rational und richtig:  

Keine Folter!

Es gibt also doch graduelle Unterschiede in der Behandlung von Tätern! Polizeivizepräsident Daschner und Kommissar E. haben somit nicht gefoltert! Ein absolutes Tabu gibt es demnach nicht! Dem Opfer jegliches Abwägen seiner Rechte von vorneherein zu versagen, ihn gnaden- und würdelos abzuweisen ohne im konkreten Fall die Situation zu klären, verstößt demnach gegen die Würde des Opfers und somit gegen unsere Verfassung.

 

2. Irrational und missdeutend: 

Drohungen mit der Absicht Informationen zu erpressen!

Die Drohungen wurden ausgesprochen, um ein Menschenleben zu retten, nicht um Informationen zu erpressen. Die Information, dass der Entführer vor ihnen saß, hatte die Polizei bereits. Es brauchte nicht mehr ermittelt zu werden. Es ging jetzt eindeutig um Gefahrenabwehr, um die Rettung eines Menschenlebens!

 

3. Unfassbar unmenschlich:

Absolutes Verbot sogenannter unmenschlicher Behandlung auch bei Gefahr für Leib und Leben des Einzelnen und selbst der ganzen Nation

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

 

- Zitat -

Angesichts des absoluten Verbots einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und selbst im Fall eines öffentlichen Notstands gilt, der das Leben der Nation - oder erst recht das einer Person - bedroht, gilt das Verbot der Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der Gründe, aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines Lebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen.

- Zitatende -

 

Demnach müsste Deutschland unter Umständen sich um den Preis einer Ohrfeige vernichten lassen. Irrational, nicht wahr? Meine Schüler würden sagen: "Idiotisch!" Aber so sind die Juristen. Sie opfern auf dem Papier mit tremolierendem Pathos ganze Nationen, weil sie ihrer eigenen Spezies nicht trauen. Sie müssen absolute Tabus setzen, so glauben sie, da sonst sicherlich findige Abarten ihrer Gattung Schlupflöcher auftun könnten, mit deren Hilfe das erstrebenswerte Folterverbot umgangen werden könnte Auf den Einzelnen kommt es dabei gar nicht mehr an. Das Leben des Opfers steht erst an zweiter Stelle im Text! So das Frankfurter Landgericht.

 

Wie gut, dass wir das Verfassungsgericht haben. Im Fall des Würdemordes wird es zunächst einmal das letzte Wort haben. Es ist bei der Auslegung unserer Verfassung nicht an die zwischenstaatliche Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden. Es wird in eigener Verantwortung darüber befinden müssen, ob der Würdemord gegen die Verfassung verstößt oder ob er verfassungskonform zu unseren zu verteidigenden Werten gerechnet werden muss, wie etwa der Ehrenmord in einer feudal-patriarchalischen Gesellschaftsstruktur.

 

Das Bundesverfassungsgericht wird es somit nicht leicht haben. Zu seiner Unterstützung hier nun nochmals eine fachmännische Einschätzung des Problems:

 

Zitat:

Analysiert man das sachliche Problem, an dem sich der Streit entzündet hat, so zeigt es freilich eine weitaus quälendere Schärfe, als Dreiers zurückhaltende Wendung andeutet. Nicht nur ist in solchen Fällen die Möglichkeit einer echten Pflichtenkollision »nicht von vornherein auszuschließen«; sie ist vielmehr unausweichlich. Dann bedeutet aber der Rechtsbefehl, eine der beiden kollidierenden Pflichten, das absolute Folterverbot, als sakrosankt zu behandeln, den Zwang zur Verletzung der anderen Pflicht und also der Menschenwürde eines Verbrechensopfers. Ein solcher Zwang gebietet, wenn er jede vorherige Abwägung beider Pflichten kategorisch ausschließt, nichts anderes als eine rechtliche Maxime offenen Unrechts.

Zitatende

 

Dieses vorstehende Zitat zum Würdemordproblem ist einer scharfsinnigen und geschliffenen juristischen Replik von Prof. Dr. Reinhard Merkel entnommen, die die zur Zeit im Rechtswesen dominierende Argumentationskette führender Juristen für den Würdemord ad absurdum führt:

 

Reinhard Merkel, Folter als Notwehr,  Die Zeit,  Nr. 11,  6.3.2008

 

Der Autor ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

 

Bis zum Urteil des Frankfurter Landgerichtes im Fall Gäfgen gab es diesen

"Zwang offenen Unrechts"

nicht. Es wurde in gleichartigen Fällen immer weise und problembewusst abgewogen zwischen den Rechten des Täters und denen des Opfers. War das Leben des Opfers in Gefahr, stellte die juristische Maxime

"rechtfertigender Notstand"

die Chancengleichheit wieder her. Jakob hatte bis dato also gute Chancen, seine Entführung zu überleben. Erst das Frankfurter Urteil verschob die Rechte in diesem Fall einseitig auf die Seite des Täters und öffnete sehr naiv die Büchse der Pandora mit all den Problemen, die der unendliche Fall Gäfgen bisher aufgehäuft hat. Die Forderung des Täters nach Schmerzensgeld ist der nun wohl letzte Höhepunkt einer langen Reihe von Versuchen, die Rolle von Täter und Opfer zu vertauschen. Ob die Frankfurter Richter sich das so vorgestellt haben?

 

Doch hoffen wir, dass diese Schmerzensgeldforderung ihren Weg bis zum Bundesverfassungsgericht findet wird. Nur dann wird dieser unendliche Fall sein höchstrichterliches Ende finden. Erst dann werden wir Gewissheit haben, ob wir in einem Staat leben, der den Würdemord aus seiner Verfassung heraus legitimiert! Ob so etwas aber "Im Namen des Volkes" geschehen wird, bleibt dahingestellt, denn über 80% unserer Bürger sind gegen den Würdemord!

 

Welche Wege könnte das Bundesverfassungsgericht beschreiten?  Meiner Meinung nach ergäben sich drei Möglichkeiten:

 

Fall 1:

Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt das Urteil des Frankfurter Landgerichtes in allen Punkten und übernimmt die Ansichten des EGMR. Der Würdemord wäre dann verfassungsrechtlich legitimiert, der Urteilsspruch "Im Namen des Volkes" zu einer rein juristischen Formel verkommen.

 

Fall 2:

 Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Grenzen des Rechts: Der Fall entzieht sich eingehender Kodifizierung, da dann Dinge geregelt und festgeschrieben werden müssten, wie etwa eine "Bundesfolterordnung", die eindeutig unserem Wertekanon zuwiderlaufen.

 

Deshalb muss in jedem Einzelfall zwischen den widerstreitenden Werten und Rechten frei abgewogen werden. Bei akuter Lebensgefahr für das Opfer ist grundsätzlich vom

 

"rechtfertigenden Notstand" oder "übergesetzlichen Notstand"

 

auszugehen. Das entbindet die Ermittlungsbehörden nicht davon, den Prozess der Abwägung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen im Gefahrenfall sorgfältig und zielgerichtet durchzuführen. Alle Maßnahmen müssen nachträglich gerichtlich untersucht werden.  

 

Der Würdemord wäre in diesem Falle eindeutig verfassungsfeindlich, die Formel "Im Namen des Volkes" berechtigt.

 

Fall 3:

Das Bundesverfassungsgericht spricht sich gegen den Würdemord aus, verlangt aber vom Gesetzgeber eine Kodifizierung des "Würdenotstandes". Dieser Fall tritt ein, wenn die Würde des Opfers gegen die Würde des Täters steht. In Paragraphen gefasst könnte der Würdenotstand etwa so geregelt sein:

 

"Würdenotstandsgesetz"

§1

a) Steht bei der Gefahrenabwehr der Ermittlungsbehörde die Würde des Täters der des Opfers entgegen und besteht für das Opfer akute Lebensgefahr, so kann vom Würdenotstandsrat (s. §5) der Würdenotstand ausgerufen werden, wenn der Täter sich weigert, an der Rettung des Opfers mitzuwirken, obwohl er dazu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre.

b) Der Täter ist vor der Ausrufung des Würdenotstandes zu unterrichten und auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen.

c) Eine Androhung des Würdenotstandes ist zulässig.

§2

a) Der Würdenotstand beschränkt die Rechte des Täters auf die aktuellen Möglichkeiten des Opfers, seine Menschenrechte auszuleben. Isolationshaft, Gewaltandrohung und Gewaltanwendung, die den Rahmen einer Wirtshausschlägerei nicht überschreiten darf, sind zulässig im Rahmen einer verantwortungsvollen Abwägung der Rechte des Opfers und der des Täters.

b) Der Würdenotstandsrat befindet während des Würdenotstandes über alle Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Er kann auf Antrag auch solche Maßnahmen billigen, die wegen akuter Gefährdung des Opfers vor der Erklärung des Würdenotstandes getroffen werden mussten.

c) Der Würdenotstandsrat regelt den Verkehr des Täters mit seinem Verteidiger.

§3

Der Würdenotstand endet mit der erfolgreichen Mitarbeit des Täters an der Rettung des Opfers und/oder durch Erklärung des Würdenotstandsrates.

§4

Alle Erkenntnisse, die während des Würdenotstandes oder infolge des Würdenotstandes gewonnen wurden, sind gerichtsverwertbar. Die Ausrufung des Würdenotstandes ist bei der Urteilsfindung gegen den Täter als besonders beschwerende Schuld zu bewerten.

§5

a) Der Würdenotstandsrat wird vom Polizeipräsidium, das für die Gefahrenabwehr zuständig ist, einberufen.

b) Der Würdenotstandsrat besteht zunächst aus drei gleichberechtigten Mitgliedern: einem Vertreter der beantragenden Behörde, dem zuständigen Staatsanwalt und dem zuständigen Ermittlungsrichter.

c) Auf Antrag der Verteidigung muss ein Richter des Bundesverfassungsgerichtes als stimmberechtigtes Mitglied des Würdenotstandsrates hinzugezogen werden. Dieser muss persönlich vor Ort erscheinen und an den Sitzungen des Würdenotstandsrates teilnehmen. Er kann seine Teilnahme und Mitgliedschaft jederzeit als nicht weiter hilfreich beenden.

d) Alle Entscheidungen des Würdenotstandsrates werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vertreters des Bundesverfassungsgerichtes, wenn er persönlich anwesend ist, doppelt. Alle Entscheidungen des Würdenotstandsrates, die bis zur persönlichen Teilnahme des Vertreters des Bundesverfassungsgerichtes gefällt wurden, bleiben bis zu einer eventuellen erneuten Abstimmung gültig.

e) Der Würdenotstandsrat beendet seine Tätigkeit nach dem Ende des Würdenotstandes durch einfachen Beschluss.

f) Das zuständige Polizeipräsidium führt die Geschäfte des Würdenotstandsrates.

 

 

Für welchen Weg wird sich das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Ich weiß es nicht, Ich bin schließlich kein Hellseher, kein Jurist und schon gar kein hellsehender Jurist sondern nur ein Lehrer aus der Provinz, dem das Schicksal zukünftiger Opfer, für die stellvertretend Jakobs Schicksal steht, nicht gleichgültig ist.

 

Verehrter Leser, kämpfen Sie mit für eine Würde des Menschen, die ihres Namens würdig ist und die nicht durch den Würdemord zur Chimäre verkommt. Denn wenn der Würdemord Verfassungsrang erhalten würde, dann zerstiebe der hoffnungsvolle Neuanfang mit unserem Grundgesetz nach den Morden des Holocausts in einer Wolke selbstgerechter und fundamentalistischer Ignoranz.  Dann könnten wir allen zukünftigen Jakobs nur noch mit Tränen in den Augen zurufen:

 

Stirb schnell armer, kleiner Jakob, stirb schnell, denn Du stirbst der Würde wegen, der unantastbaren Würde wegen, die wir als Idol hoch vor uns hertragen, so hoch, dass ein kleines, erbärmliches, würdeloses Kind wie Du sie nicht erreichen kann.

Stirb schnell!  Armer Jakob! 

 

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p.s.:               Frei nach Johann Wolfgang von Goethe aus "West-oestlicher Divan":

 

Der Versuch, das "Himmlische, Ewige, Unantastbare" in den Körper irdischer Absichten einzuzwängen, begibt sich am Ende gänzlich des Heiligen.

 

 

 

Trilogie Würdemord:

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Würdemord - Begriffsdefinition

 

Weitere Kommentare:

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Zum Würdemordproblem:

Zum Würdemordproblem ist in der Wochenzeitung "Die Zeit" eine scharfsinnige und geschliffene juristische Replik von Prof. Dr. Reinhard Merkel erschienen, die die zur Zeit im Rechtswesen dominierende Argumentationskette führender Juristen für den Würdemord ad absurdum führt:

Reinhard Merkel, Folter als Notwehr,  Die Zeit,  Nr. 11,  6.3.2008

Der Autor ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

 

Zur Rettungsfolter:

Ich mag dieses Wort "Rettungsfolter" nicht, da es den offensichtlich notwendigen Kampf um das Überleben eines Entführungsopfers in die Nähe der unbedingt abzulehnenden Folter stellt. Der Ausdruck "Überlebenskampf" beschreibt meiner Meinung nach eindeutiger die extreme Notsituation, in der dem Entführungsopfer ohne "Wenn und Aber" geholfen werden muss! Trotzdem sollten Sie den umfassenden Artikel von Prof. Winfried Brugger lesen.

 

Winfried Brugger:

Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter?

 

Würdemord versus Sozialkontrakt

 

 

 

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